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Helmut Scholz, Mitglied des Europäischen Parlaments

Wir müssen die EU-Verträge modernisieren!

Europäisches Parlament unterbreitet dem Europäischen Rat formell Vorschläge zur Änderung der EU-Verträge

Artikel 48 des EU-Vertrags gibt dem Europäischen Parlament das Recht, dem Europäischen Rat Vorschläge zur Änderung der EU-Verträge zu unterbreiten. Das hat das Parlament heute formal getan. Die französische Ratspräsidentschaft will das nun umgehend prüfen und noch vor Ende Juni in den Rat einbringen. Dort könnte mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, einen Konvent einzuberufen.

Damit reagiert das Europäische Parlament auf die Ergebnisse der Konferenz über die Zukunft Europas. Bei deren Abschlussveranstaltung hatten auch der französische Präsident Emmanuel Macron und EU-Kommissionpräsidentin Ursula von der Leyen erklärt, auch den Weg von Vertragsänderungen ermöglichen zu wollen, wo dies zur Umsetzung von Forderungen notwendig sei. Ein Jahr lang hatten Bürgerinnen und Bürger einen umfassenden Katalog von Vorschlägen zur Verbesserung der Europäischen Union erarbeitet.

„Gerade die konkreten Vorschläge, mit denen unsere Europäische Union sozialer und ökologischer gestaltet werden soll, finden meine volle Unterstützung.“, erklärte Helmut Scholz, der die Linksfraktion im Exekutivausschuss der Konferenz vertreten hatte. „Ich freue mich, dass wir als Europaparlament heute unser Versprechen eingelöst haben, die Vorschläge der Bürgerinnen und Bürger in das formale Verfahren zu transportieren, das für eine Weiterentwicklung der Europäischen Union vorgesehen ist: die Einberufung eines Konvents.“

Das Parlament nahm die Resolution heute mit 355 Ja-Stimmen an, bei 154 Gegenstimmen und 48 Enthaltungen.

Hintergrund:

Art. 48 EUV

(1) Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.

Ordentliches Änderungsverfahren

(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.

(3) Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, so beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission ein. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 4 gerichtet ist.

Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt der Europäische Rat das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten fest.