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Felix Thier

Felix Thier, stellv. Fraktionsvorsitzender

Wald und Wolf

… waren u. a. das Thema der jüngsten Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft und Umwelt des Kreistages Teltow-Fläming. Tagungsort war das Waldhaus Blankenfelde im Norden unseres Landkreises.

Wie ist es nun um den landkreiseigenen Wald bestellt und wo findet sich dieser überhaupt? Auf insgesamt 390 Hektar besitzt Teltow-Fläming Waldflächen mit einem im Vergleich zu Laubhölzern sehr hohen Nadelholzanteil von gut 70 Prozent. Beim Nadelholz dominiert die Kiefer, Laubholz findet sich primär in den Arten Roterle, Birke, Robinie, Eiche, Pappel, Buche und Esche (in absteigender Reihenfolge). Mit Blick auf den klimawandelstabileren Mischwald setzt man auch im Kreiswald vermehrt auf den Waldumbau und pflanzt Laubhölzer nach. Das erklärt, warum mit über 40 Prozent der Großteil der Bäume im Kreiswald jünger als 40 Jahre ist. Die folgende Altersspanne bis 80 Jahre ist mit 38 Prozent vertreten, über 80 Jahre alte Bäume finden sich noch mit einem Anteil von 19 Prozent im Kreiswald. Der Großteil der Flächen ist im Süden bei Klasdorf, in der Mitte des Landkreises bei Wünsdorf, Luckenwalde und Trebbin sowie im Norden rund um Rangsdorf und Blankenfelde zu finden. Alle kreiseigenen Waldflächen sind nicht munitionsbelastet, sogenanntes Splitterholz (Munitionssplitter o. a. im Holz) ist also nicht zu erwarten. Die Holzqualität bei der Vermarktung ist primär Industrieholz bzw. Palette, damit also kein Wertholz, wie z. B. Furnier. Mit Blick auf die jüngsten Sturmereignisse des vergangenen Herbstes musste auch Sturmholz beseitigt werden und ging so in die Einnahmenbilanz bei der Holzvermarktung des Landkreises ein. Alles in allem überschreiten die Einnahmen aus dem Kreiswald die Ausgaben für denselben deutlich. Nach erfolgten Erntemaßnahmen wird mit Erle, Esche und auf feuchten Standorten Stieleiche neugepflanzt. Bei der Naturverjüngung (Nachwachsen durch Selbstvermehrung/Samenanflug) setzt sich hauptsächlich die Buche durch.

Seit einigen Wochen liegt von Seiten des Landes nun die erste Brandenburger Wolfsverordnung vor. Herr Kluge vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) des Landes Brandenburg stellte in der Ausschusssitzung die Verordnung vor.

Da der Wolf als streng geschützte Art nicht dem Jagdrecht oder dem Ordnungsrecht sondern nur dem Naturschutzrecht unterliegt, konnte die Verordnung auch nur darauf basierend erstellt werden. Der Wolf ist streng geschützt und auch die Wolfsverordnung kann so nur explizit das Vorgehen gegen Wölfe mit auffälligem bzw. für den Menschen problematischem Verhalten regeln (»Problemwolf«). Jeder Wolfsvorfall ist daher als Einzelfall zu analysieren und zu beurteilen. Das Töten von Wölfen ist das letzte Mittel. Vorher müssen sämtliche zumutbaren Präventionsmaßnahmen und Vertreibungsversuche gescheitert sein. Zur Prävention gehören Schutzmaßnahmen wie Elektrozäune und ggf. Herdenschutzhunde. »Verscheuchen« durch das Werfen von Gegenständen oder Ähnliches darf jedermann, vergrämen auffälliger (!) Wölfe mithilfe von z. B. Gummigeschossen, Warnoder Schreckschüssen, Blend- oder Lärmvorrichtungen – ohne bleibenden Schaden für den Wolf – dürfen nur Personen mit einem gültigen Jagdschein. Auffällig ist ein Wolf beispielsweise, wenn er sich dem Menschen wiederholt auf wenige Meter aktiv nähert oder sich tagsüber wiederholt in geschlossenen Ortslagen aufhält und sich nicht (!) verscheuchen lässt. Davon unbenommen dürfen Wölfe, die sich aggressiv gegenüber dem Menschen verhalten, auch ohne vorherige Versuche der Vergrämung geschossen werden. Einem »Problemwolf« für den Menschen kann also recht rasch begegnet werden.

Von »Problemwölfen« für Nutztiere spricht man, wenn der Wolf innerhalb von zwei Wochen den gleichen Tierbestand zweimal aufgesucht und die empfohlenen zumutbaren, zusätzlichen Schutzmaßnahmen des Tierhalters überwunden hat. Dann ist von ein und demselben Wolf auszugehen und so seine Tötung zu rechtfertigen. Einschränkend muss jedoch erwähnt werden, dass Gerichte (nicht die Politik!) festgestellt haben, dass der durch den Wolf verursachte Schaden vor dessen Tötung »erheblich« sein muss. Für die Gerichte muss dafür mindestens die Hälfte des Tierbestandes vernichtet worden sein, um für den Landwirt von erheblichen Schäden zu sprechen. Das erscheint recht praxisfern und ist bei den Landwirten natürlich Frust erzeugend. Vereinfacht gesagt, muss der Wolf also erst für den Landwirt existenzbedrohend werden, bis der Problemwolf getötet werden darf. Anders wiederum ist der Schutzstatus des Wolfes als streng geschützte Art natürlich auch zu würdigen. Ebenso erscheint die Kritik an den zeitintensiven Vorstufen (Verscheuchen, Vergrämen) nachvollziehbar. Doch auch hier sollte darauf geschaut werden, dass die Tötung des Wolfes eben erst das letzte Mittel sein darf. Denn beachtet werden sollte immer: Der Mensch ist zum größten Teil im Lebensraum des Wolfes, nicht umgekehrt – arrangieren wir uns mit ihm!


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