Belange von Kindertagesstätten Ansatz der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für ein Mittagessen
Laut § 17 I KitaG Brandenburg haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten.
Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der „Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen“. Der Träger der Einrichtung ist dabei ausdrücklich verpflichtet, „eine gesunde Ernährung zu gewährleisten“. Die Kosten für Mahlzeiten und Getränke sind damit Teil der allgemeinen Betriebskosten und grundsätzlich elternbeitragsfähig, aber nicht gesondert zu erheben und werden auch nicht zu einer Leistung, die die Eltern zu erbringen haben. Nur hinsichtlich des Mittagessens trifft § 17 I KitaG eine gesonderte Regelung. Hier haben die Personensorgeberechtigten einen „Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld).“
Die Eltern haben also nicht die vollständigen Kosten des Mittagessens zu tragen, sondern lediglich einen „Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ zu zahlen. Das Wort „Zuschuss“ und die Begrenzung der Höhe machen dies zweifelsfrei klar.
Fraglich ist, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ näher bestimmt werden kann. Dabei haben Bürgermeister und verschiedene Träger von Kindertagesstätten den Landkreis um Unterstützung gebeten. Im Weiteren wurde die Frage auch in der AG 78 – Kindertagesbetreuung, im Unter- sowie im Jugendhilfeausschuss des Landkreises Teltow-Fläming thematisiert.
Mit Urteil vom 25.09.2014 hat das VG Potsdam der Klage eines Personensorgeberechtigten gegen die Stadt Prenzlau entsprochen, dass der Träger der Einrichtung den Betrag zu erstatten hat, soweit das Mittagessen einen Preis von 1,70 € übersteigt. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt hat, wie dieser Betrag zustande kommt bzw. wie die „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ berechnet werden können. Vielmehr hatte der Kläger den Einwand bereits entsprechend eingeschränkt erhoben. Ob er auch weniger zahlen könnte, brauchte das Gericht damit nicht zu prüfen.
Zur Konkretisierung der Berechnungsgrundlage der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ hat sich das Jugendamt an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) gewandt. Das MBJS verwies u.a. auf ein Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) vom 12.02.2015. Hierin wird der Begriff der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ mit dem Begriff der „häuslichen Ersparnis“ der Sozialhilfe gleichgesetzt. Im Gutachten des DIJuF wird zum einen ausgeführt, „dass die häusliche Ersparnis mindestens mit 1,16 € pro Mittagessen anzusetzen ist.“ Wird der Begriff der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ des KitaG tatsächlich mit dem Begriff der „häuslichen Ersparnis“ gleichgesetzt, muss daher der im Gutachten des DIJuF ebenfalls genannte Wert von 1,16 € pro Mittagessen näher betrachtet und auf seine Anwendbarkeit überprüft werden.
Nach dem aktuellen Regelsatz, in Kraft ab 01.01.2016, und dem sich daraus errechneten monatlichen Nahrungsmittelbedarf in Höhe von 88,09 € für Kinder der Altersgruppe 0 bis unter 6 Jahre ergibt sich bei einem Mittagessenanteil von 40 % ein täglicher Betrag von 1,17 €. Sofern für Hortkinder (Gruppe der 6 bis 14jährigen) das Mittagessen im Hort angeboten wird, ergibt sich nach aktuellem Regelsatz für Angehörige dieser Gruppe ein täglicher Betrag von 1,45 €. Zu berücksichtigen könnte ferner sein, dass hinsichtlich des im KitaG genannten Begriffes der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ auch die Energie für das Kochen zu kalkulieren sind. Im Ergebnis der Darstellung empfiehlt das Jugendamt des Landkreises Teltow-Fläming, als Zuschuss für die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen pro Mittagessen im Kitabereich einen Betrag von 1,21 € anzusetzen (1,17 € Anteil Nahrungsmittel, 0,04 € Kochenergie). Bei Kindern, die im Hort ein Mittagessen einnehmen, wird ein Wert von 1,54 € vorgeschlagen (1,45 € Anteil Nahrungsmittel, 0,09 € Kochenergie).
Den Bürgermeistern der Kommunen des Landkreises wurde die Rechtsauffassung zum Ansatz der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für ein Mittagessen (Stand: 20.10.2015) mit der Bitte zur Kenntnis gegeben, sich aus ihrer Sicht dazu zu äußern. Von insgesamt 14 Kommunen haben 13 sehr differenzierte Rückmeldungen gegeben. Eine Empfehlung seitens des Landkreises zur Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen wurde grundsätzlich begrüßt, da es den Kommunen nicht möglich sein wird, die tatsächliche häusliche Ersparnis selbst zu ermitteln. Zur Höhe der ermittelten Eigenaufwendung gab es jedoch unterschiedliche Auffassungen, wobei in der Regel Zuschüsse in Höhe von 1,50 bis 1,80 € präferiert wurden. Hintergrund waren insbesondere die Mehrkosten, die die Kommunen fürchten. Kritisch wurde gesehen, dass bereits bei der Tagespflege ein Essengeld in Höhe von 1,21 € festgelegt werden soll. Die Kommunen sehen sich hier im „Zugzwang“, ebenfalls die Beträge zeitnah zu verändern, um eine Ungleichbehandlung der Kinder in Kindertageseinrichtungen zu vermeiden. Des Weiteren wurde u. a. festgestellt, dass
- eigentlich die Landesregierung in der Verpflichtung gesehen wird, einen entsprechend ermittelten Ansatz vorzugeben,
- die Kommunen gerne die Berufung vor dem OVG abwarten wollen, weil sie damit die Hoffnung verbinden, dass das Urteil noch aufgehoben bzw. abgemildert werden könnte,
- nochmals im Jugendhilfeausschuss auf die finanziellen Auswirkungen der Kommunen hingewiesen werden sollte. Im Rahmen der Dienstberatung der Bürgermeister am 18.03.2016 wurden diese Fragen auch noch mal thematisiert.
Mit Beschluss des Kreistages vom 15.02.2016 wurde die Landesregierung Brandenburg aufgefordert, für einen landeseinheitlichen Ansatz der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen eine Berechnungsgrundlage vorzugeben. Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde die Landesregierung zeitnah um Stellungnahme gebeten.
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